Fortom Chimica

Fortom Chimica

Recycling und Regenerierung von Lösungsmitteln, Farben
und Druckfarben

Fortom chimica - chemische Abfallbehandlung
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Genehmigungen

Registrierung, Transport, UTF-Lizenzen

Zertifizierungen

Nach der Übernahme des Betriebs Fortom Chimica durch die Gruppe Tao Ambiente werden derzeit Verfahren zur Zertifizierung des Unternehmens in Bezug auf die Qualität festgelegt.

Fortom Chimica - Entsorgung von Abfällen aus Lösungsmitteln

Der Betriebsstandort in Quinto Vicentino (VI) wurde von der Region Venetien mit einer integrierten Umweltgenehmigung versehen. Das Unternehmen FORTOM CHIMICA srl ist seit 1984 tätig. Seit Oktober 2020 ist TAO AMBIENTE srl Miteigentümer und kümmert sich um die Lagerung, Aufbereitung, Lösungsmittelrückgewinnung, Ölaufbereitung, chemische und physikalische Behandlung, Mischung und Vermischung von gefährlichen und nicht gefährlichen Industrieabfällen.

Die Anlage ist für die Behandlung der meisten im Europäischen Abfallkatalog aufgeführten Abfälle zugelassen.

Der Bezugspunkt für die Eindampfung und Destillation von Lösungsmitteln

Die Anlage ist für die Lagerung und Behandlung der meisten im EUROPÄISCHEN ABFALLKATALOG aufgeführten Abfallarten zugelassen, insbesondere für Abfälle und Produktionstätigkeiten, bei denen lösungsmittelhaltige Abfälle anfallen.

In dieser Anlage werden Abfälle gelagert, behandelt, neu verpackt, sortiert und gemischt, um die Abfälle mit möglichst geringer Umweltbelastung zu verwerten oder zu entsorgen. Insbesondere werden Lösungsmittel (R2) durch Verdampfung, Konzentration, Destillation und Fraktionierung, Rektifikation, Filtration, Phasentrennung und Zentrifugation zurückgewonnen und regeneriert.

Anlage zur Lösemittelbehandlung

Die Aufbereitung der Öle (R9) erfolgt durch Veresterung und Sulfonierung. Die chemisch-physikalische Behandlung (D9) von nicht gefährlichen und gefährlichen flüssigen Abfällen erfolgt in der Anlage durch Filtration, Schleuderung, Stabilisierung mit Säuren oder Basen, Dekantierung und Ausfällung. Mischen (D14, D13) sind zulässig, einschließlich die Vorgänge des Auspackens und Umpackens, des Palettierens und Entpackens sowie des Abfüllens und Entleerens.